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IAO fordert Ende der Unterdr�ckung koreanischer Wanderarbeitnehmergewerkschaft

An die IUL Web-Site geschickt am 22-Apr-2009

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Gewerkschaftsdemonstration 2007 gegen Verhaftung und Deportation von F�hrungskr�ften koreanischer Wanderarbeitnehmergewerkschaft. Die IAO hat nun nachdr�cklich die Gewerkschaftsrechte aller Wanderarbeitnehmer, unabh�ngig vom rechtlichen Status, bekr�ftigt

In einer Entscheidung zur Unterdr�ckung der koreanischen Wanderarbeitnehmergewerkschaft hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nachdr�cklich die Rechte aller Wanderarbeitnehmer bekr�ftigt, Gewerkschaften zu gr�nden, ohne Verhaftungen oder Deportationen aufgrund ihrer Gewerkschaftszugeh�rigkeit oder -t�tigkeit bef�rchten zu m�ssen. Auf seiner letzten Tagung hat der Verwaltungsrat einen Bericht seines Ausschusses f�r Vereinigungsfreiheit angenommen, mit dem dieser auf eine Klage des IGB und des koreanischen Gewerkschaftsbundes KCTU vom Dezember 2007 reagierte. (Die Entscheidung kann hier auf der Website der IAO in Englisch, Franz�sisch und Spanisch abgerufen werden).

Die MTU wurde 2005 gegr�ndet, um gegen Diskriminierung, missbr�uchliche Praktiken am Arbeitsplatz und einwandererfeindliche staatliche Ma�nahmen gegen die sch�tzungsweise 400 000 Migranten in Korea zu k�mpfen. Auf den Antrag der Gewerkschaft, ihre Organisation beim Arbeitsministerium anzumelden, erwiderte die Regierung, dass Migranten kein Recht auf Gewerkschaftsanerkennung, Organisierung, Kollektivverhandlungen oder Schutz nach s�dkoreanischem Recht h�tten und dass sie den Anmeldungsantrag deshalb ablehnen werde. Im Februar 2007 jedoch entschied der Oberste Gerichtshof Seoul, dass diese Rechte nach der Verfassung des Landes gesch�tzt seien und dass die Regierung die Gewerkschaft rechtlich anerkennen sollte. Das Arbeitsministerium legte daraufhin Berufung beim H�chsten Gericht ein, wo der Fall immer noch anh�ngig ist. W�hrend dieser Zeit hatten Migranten immer wieder durch eskalierende Polizeirazzien und Deportationen zu leiden, die auch MTU-F�hrungskr�fte betrafen (im Dezember 2007 und wiederum im Mai 2008). Trotz dieser Angriffe setzt die MTU ihre Gewerkschaftsarbeit und ihre mutige Verteidigung der Rechte der Wanderarbeitnehmer fort.

Der Ausschuss des IAA-Verwaltungsrats vermied zwar, auf die anh�ngige Anmeldungsfrage einzugehen, weil diese immer noch vom H�chsten Gericht behandelt wird, erkl�rte aber dennoch, auch diese Frage auf seiner n�chsten Tagung im November dieses Jahres behandeln zu wollen - ohne unbedingt den Abschluss des Verfahrens beim H�chsten Gericht abzuwarten. Der Ausschuss verwarf "... die Argumente der Regierung, dass irregul�re Wanderarbeitnehmer keinen Anspruch auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungsrechte haben; ihr Recht auf Gr�ndung ihrer Gewerkschaft h�ngt von ihrem Status als Residenten und dem Bestehen eines rechtm��igen Besch�ftigungsverh�ltnisses ab, was in ihrem Fall nicht m�glich ist."

Der Ausschuss verwies "in diesem Zusammenhang auf den allgemeinen Grundsatz, wonach alle Arbeitnehmer, ohne jeden Unterschied, also auch ohne Diskriminierung in Bezug auf ihre T�tigkeit, das Recht haben sollten, Organisationen ihrer Wahl zu gr�nden und solchen Organisationen beizutreten. Der Ausschuss weist ferner darauf hin, dass er bei der Pr�fung von Gesetzen, die Wanderarbeitnehmern in irregul�rer Situation - einer de facto Situation im Fall (der MTU) - das Vereinigungsrecht verweigern, stets betont hat, dass f�r alle Arbeitnehmer, mit alleiniger Ausnahme der Streitkr�fte und der Polizei, das �bereinkommen Nr. 87 gilt, und er ersucht deshalb die Regierung, die Bestimmungen des Artikels 2 des �bereinkommens Nr. 87 im Rahmen der fraglichen Gesetze zu ber�cksichtigen. Der Ausschuss verweist auch auf die Entschlie�ung �ber eine gerechte Behandlung von Wanderarbeitnehmern in einer globalen Wirtschaft, die die Internationale Arbeitskonferenz auf ihrer 92. Tagung (2004) angenommen hat und worin es hei�t '[a]lIe Wanderarbeitnehmer genie�en auch den Schutz der IAO-Erkl�rung �ber die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgema�nahmen (1998). Dar�ber hinaus gelten auch die Kern�bereinkommen der IAO �ber Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Nichtdiskriminierung in Besch�ftigung und Beruf, den Schutz gegen Zwangsarbeit und die Beseitigung der Kinderarbeit f�r alle Wanderarbeitnehmer, unabh�ngig von ihrem Status'."

In seinen Empfehlungen forderte der Ausschuss die Regierung auf "in Zukunft Ma�nahmen zu vermeiden, die die Gefahr einer gravierenden Einmischung in Gewerkschaftst�tigkeiten bedeuten, wie die Verhaftung und Deportation von Gewerkschaftsf�hrern unmittelbar nach ihrer Wahl in Gewerkschafts�mter und w�hrend schwebender Gerichtsverfahren."

Im Februar 2007, als der Oberste Gerichtshof Seoul die Ablehnung des Anmeldeantrags der Gewerkschaft f�r illegal erkl�rte, schrieben wir: "Es hat fast zwei Jahre gedauert, ehe ein koreanisches Gericht zu der Feststellung kam, dass Wanderarbeitnehmer tats�chlich Arbeitnehmer, und zwar Arbeitnehmer mit Rechten, sind." Am 25. M�rz hat die IAO nachdr�cklich die Rechte von Wanderarbeitnehmern innerhalb des Rahmenwerks internationaler Arbeitsrechte und �bereinkommen best�tigt. Gewerkschaften in aller Welt k�nnen und sollten hierauf aufbauen.